Glossar

Hier finden Sie Erklärungen zu den wichtigsten Fachbegriffen aus der Versicherungsbranche.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

A 

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
AVB sind rechtstechnisch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Versicherungsunternehmen ihren Kunden bei Abschluss von Versicherungsverträgen ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten im Einzelfall unterstellen. Die AVB umschreiben – standardisiert – die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie vor allem den Umfang des Versicherungsschutzes. Die Geschäftsbedingungen dem Massenbetrieb gewidmeter Unternehmungen werden auch ohne Kenntnis ihres Inhalts durch den anderen Vertragspartner zum Vertragsinhalt. Die AVB gehören zum Geschäftsplan des Versicherers und brauchen seit 1994 nicht mehr von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt zu sein.

Assekuranz
Traditioneller Ausdruck für Versicherungswirtschaft (Individualversicherung).

Assistance
Assistance ist eine aus Frankreich stammende Dienstleistung, deren Hauptziel es ist, dem Kunden in Notsituationen rund um die Uhr rasch und unbürokratisch, ohne Rücksicht auf Wochenende oder Feiertage zu helfen (z.B. medizinische Hilfsdienste, Hilfestellung bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, etc.).


Baukostenindex/Teilindex Baumeisterarbeiten
Der Index der Baumeisterarbeiten (ÖSTAT), der auch als Baukostenindex (OeNB) bezeichnet wird, ergibt sich aus der Summe der Aufwendungen für Arbeit und für Baustoffe inklusive MwSt für eine 50 m2 Einheit eines Wohnungsrohbaues für Wien mit einem umbauten Raum von 300 m3. Er wird von der Bundesinnung Baugewerbe erstellt (1945 = 100,0) und trägt auch den Namen "Maculan-Index". 1991 erfolgte eine Modifizierung und Umbasierung des "Maculan-Index" auf Basis 1990 = 100,0. Um die Kontinuität zu wahren, wurde an der Systematik der Indexberechnung, das heißt der Errechnung des Indexwertes "Baumeister" bzw. "Gesamtbau", prinzipiell festgehalten. Um den Vergleich mit anderen Preisindizes zu erleichtern, wird er im Statistikteil auf Basis 1986 = 100,0, ab dem Jahr 2001 auf Basis 2000 = 100,0 wiedergegeben.

Begünstigte Person oder Bezugsberechtigte Person
Diese Person erhält im Rahmen der Lebensversicherung die Versicherungssumme bei Ableben des Versicherungsnehmers.

Belegenheit (des Risikos)
Die Belegenheit eines Risikos bestimmt das anwendbare Recht des Versicherungsvertrages. So gelten etwa Fahrzeuge dort als belegen, wo sie registriert sind, unbewegliche Sachen gelten als dort belegen, wo sie sich befinden. Bei natürlichen Personen bestimmt der gewöhnliche Aufenthalt die Risikobelegenheit. Juristische Personen gelten als dort belegen, wo sich ihre Einrichtung befindet, auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht.

Berufsunfähigkeit
Die dauernde Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall. Gegen Berufsunfähigkeit kann man sich im Rahmen einer Zusatzversicherung zur Kapital-, Renten- oder Risiko-Lebensversicherung oder über einen selbständigen Vertrag (Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung) absichern. Der Versicherungsfall liegt im Allgemeinen bei mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit vor. Soweit vertraglich vereinbart, wird auch bei der Zusatzversicherung eine Rente ausgezahlt. Die weitere Beitragszahlung entfällt.

Berufsunfähigkeitsversicherung
Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung schützt man sich gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit. Im Versicherungsfall wird ohne weitere Beitragszahlungen eine Rente in der Regel bei einer mindestens 50prozentigen Berufsunfähigkeit in der voll vereinbarten Höhe gezahlt.

Besitzwechselkündigung
Bei einem Hausverkauf werden zunächst die dafür abgeschlossenen Versicherungen vom Hauskäufer übernommen. Dieser hat nun die Möglichkeit, die Versicherung zu kündigen (=Besitzwechselkündigung). Die Kündigung muss innerhalb eines Monats ab Kauf schriftlich an den Versicherer geschickt werden. Auch das Versicherungsunternehmen kann bei einem Besitzwechsel von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Betriebliche Kollektivversicherung
Die "Betriebliche Kollektivversicherung" ist seit September 2005 als Alternative zur Veranlagung bei Pensionskassen möglich und wurde zur Stärkung der "zweiten Säule" eingeführt. Die Betriebliche Kollektivversicherung ist als Lebensversicherung mit Zinsgarantie eine besonders sichere Form der Altersvorsorge und kann von Betrieben daher besonders gut als weiteres Instrument der Mitarbeitermotivation henützt werden.

Bezugsrecht
Unter Bezugsrecht versteht man das Recht, über die fällige Leistung aus der Lebensversicherung zu verfügen. Bei Fälligkeit erhält also der Bezugsberechtigte das Geld von der Versicherung. Das ist im Erlebensfall zumeist der Versicherungsnehmer selbst. Für den vorzeitigen Todesfall sollte ein zusätzlicher Bezugsberechtigter angegeben werden, der im Versicherungsschein namentlich genannt werden kann. Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich eingetragen werden.

Bonus-Malus-System
Bei einem Bonus-Malus-System richtet sich die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf während einer Beobachtungsperiode. Bei Schadenfreiheit sinkt die zu leistende Prämienzahlung stufenweise bis zu einem festgelegten Bruchteil der Tarifprämie; bei Schäden steigt die zu leistende Prämienzahlung nach und nach zu einem festgelegten Vielfachen der Tarifprämie. Zum Bonus-Malus-System siehe auch: § 10 KHVG 1987 (BGBl. 296/1987) und VO d. BMF vom 27.7.1987 (BGBl. 369/88) idF BGBl. 108/1988, sowie Baran, P./Braumüller, P: Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. - Wien 1991.- 436 S.

Bündelversicherung
Unter eine Bündelversicherung versteht man die Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbständiger Versicherungsverträge auf einem Versicherungsschein und mit den für den jeweiligen Einzelvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Da es sich um selbständige Verträge handelt, können gebündelte Verträge unabhängig voneinander geschlossen oder gekündigt werden. Bündelversicherungen werden häufig in den Bereichen der Kfz-, Eigenheim-, Geschäfts- und Betriebsversicherung eingesetzt. Die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Verträge kann bei der Kündigung zu Problemen führen, wenn die gleichzeitige Auflösung aller Verträge gewünscht wird.

C 

Captive Insurance Company
(= "gefangene" Versicherungsgesellschaft). Es handelt sich dabei um ein Versicherungsunternehmen, das im Eigentum oder überwiegenden Eigentum eines Industrieunternehmens oder -konzerns steht und ausschließlich oder überwiegend dessen Risken deckt. Ursprünglich führten steuerliche Überlegungen zur Schaffung von Captive Insurance Companies in Steueroasenländern. Die Dienstleistungsfreiheit der Versicherungsunternehmen bedeutet einen Anreiz für Captive Insurance Companies von Unternehmen oder Konzernen, die ihrerseits in mehreren Ländern arbeiten.


Dauerrabatt
Für langjährige Versicherungsverträge wird von der Versicherung häufig ein Prämiennachlass gewährt (sog. „Dauerrabatt“). Wird der Vertrag vor der vertraglich vereinbarten Laufzeit gekündigt (Konsumenten haben die Möglichkeit, den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nach drei Jahren zu kündigen), muss der vereinbarte Dauerrabatt für die in Anspruch genommenen versicherten Jahre anteilig zurückgezahlt werden.

Deckungsrückstellung
Versicherungstechnische Rückstellung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche in Versicherungszweigen, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.

Deckungsstock (Deckungskapital)
In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in der Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist (§ 20 Abs. 1 VAG).

Direktversicherer/direktes Geschäft
Diejenige Versicherungsgesellschaft, welche in einem direkten Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer steht. Die Unterscheidung folgt aus dem Haftungsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherungsunternehmen. Haftet das Versicherungsunternehmen dem Versicherten unmittelbar aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag (der Polizze), so heißt das Geschäft direkt. Das direkte Geschäft gliedert sich in eigenes und Beteiligungsgeschäft. Dem direkten Geschäft steht das Rückversicherungsgeschäft gegenüber. (Im Gegensatz zu den anderen Statistiken beziehen die Angaben zur Wertschöpfung der Privatversicherungen die zusammengefassten Bilanzen und die zusammengefassten Gewinn- und Verlustrechnungen der Versicherungsunternehmen die Rückversicherung mit ein. Siehe auch: Rückversicherung).


EC-Versicherung
Siehe: Extended Coverage

Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn  Täter in die versicherten Räumlichkeiten durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht oder unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt.

Einmalerlag
Besondere Prämienzahlungsart in der Lebensversicherung. Ein (hoher) Betrag wird zu Beginn als Einmalprämie einbezahlt.

Elementarschadenversicherung
Sammelbegriff für die Versicherung gegen die Folgen von Naturereignissen, wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch. Viele Versicherer bieten zusätzlich zur Sturm- und Hagelversicherung eine erweitere Elementarschadenversicherung für Hausrat, Wohngebäude, gewerbliche und industrielle Risiken an.

Erlebensfall
So wird der Versicherungsfall bezeichnet, bei dem die versicherte Person den regulären Vertragsablauf erlebt. Im Allgemeinen weisen die Versicherungsunternehmen ihre Kunden rechtzeitig auf den Vertragsablauf hin. Um die Versicherungsleistung zu erhalten, muss man die Versicherungspolizze an das Unternehmen senden, die letzte Beitragszahlung nachweisen und angeben, wohin die Versicherungsleistung überwiesen werden soll.

Er- und Ablebensversicherung
Die Er- und Ablebensversicherung bietet zahlreiche Möglichkeiten und gilt als wichtigste Form der Lebensversicherung. Mit der Kombination von Versicherungsschutz und Kapitalaufbau ist für die Zukunft bestens vorgesorgt. Eine Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt

Das Kapital kann dabei monatlich als Pension oder einmalig ausbezahlt werden.

Erstrisikoversicherung (Versicherung auf erstes Risiko)
Wenn bestimmte Gefahren nach dem Vertrag bis zu einer bestimmten Versicherungssumme ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Versicherungswert zu entschädigen sind, nennt man dies eine Erstrisikoversicherung. Es gibt keinen Einwand der Unterversicherung.
Versicherung auf Erstes Risiko:
Viele Versicherungen bieten fixe Pauschalsummen an, bis zu denen jeder Schaden (bei Einbruchdiebstahl und Beraubung bis zu den angegebenen Wertgrenzen) voll ersetzt wird. Dies, um die Gefahr einer Unter- bzw. Überversicherung zu vermeiden.

Erstversicherer
Siehe: Direktversicherer

Extended Coverage ("EC")
Darunter versteht man die Versicherung zusätzlicher Gefahren (z.B. böswillige Beschädigung, Streik etc.). Zumeist stellt die EC eine Ergänzung zur Feuer- und Feuer-BU-Versicherung für Industrie- und Handelsbetriebe dar.


Feuerschutzsteuer
Die Feuerschutzsteuer ist eine spezielle Versicherungssteuer auf Feuerversicherungen für im Inland versicherte Gegenstände. Sie ist eine ausschließliche Landesabgabe, wird jedoch nach § 16 Abs. 1 FAG vom Bund eingehoben und auf die Länder nach § 16 Abs. 2 FAG aufgeteilt.

Finanzmarktaufsicht (FMA)
Die Finanzmarktaufsicht ist die gemeinsame Aufsicht von Banken, Versicherungen und Pensionskassen. Sie ist seit 1.4.2002 eingerichtet.

Fondsgebundene Lebensversicherung
Die Fondsgebundene Lebensversicherung ist dem Prinzip der Er- und Ablebensversicherung sehr ähnlich. Der Unterschied besteht in der Veranlagung der Sparprämien zur Kapitalbildung. Hier wird der Sparanteil der Prämien in Portefeuilles angelegt, die sich durch ihre Zusammensetzung im Risikocharakter unterscheiden. Der Kunde kann für sich selbst entscheiden, wie risikofreudig er seine Veranlagung gestalten möchte. Er beeinflusst damit gleichzeitig die Ertragsaussichten. Hier gilt die Faustregel, je risikoärmer ein Portefeuille zusammengesetzt ist, desto geringer ist der zu erwartende Ertrag. In der Regel wird durch die breite Streuung der Fonds innerhalb eines Portefeuilles eine zusätzliche Senkung des Risikos erreicht. Das Anlagerisiko aber auch der dadurch erzielbare höhere Ertrag liegen also voll beim Versicherungsnehmer.


Garantiezinssatz
Garantierte Verzinsung in der Lebensversicherung, wird von der Finanzmarktaufsicht (FMA) festgelegt (Mindestzinssatz).

Gefahrengemeinschaft
Basis des Versicherungswesens. Eine Gruppe von Personen fühlt sich von gleichartigen Gefahren bedroht und möchte sich vor den Risiken des Eintritts schützen. Die Versicherung übernimmt gegen Bezahlung von Beiträgen die Absicherung dieser Risiken. Die Gemeinschaft wird daher als ein einziger Gefahrenträger organisiert und das finanzielle Risiko auf alle aufgeteilt.

Generationenvertrag
Der Generationenvertrag ist kein Vertrag im rechtlichen Sinn. Er besagt, dass die aktiv im Berufsleben Stehenden mit ihren Beiträgen für den Unterhalt (=Pensionen) der Rentner sorgen. Sie tun dies im Vertrauen darauf, dass später in gleicher Weise für sie gesorgt wird.

Gewinnbeteiligung
Vertraglich vereinbarte Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss des Direktversicherers. Sie setzt voraus, dass der Versicherer in dem betreffenden Versicherungszweig einen Überschuss erzielt hat. Gerade bei kapitalbildenden Versicherungen (Lebensversicherung) ist der Überschuss zu einem guten Teil von den auf den Finanzmärkten erzielbaren Renditen abhängig. Der Versicherungsnehmer hat laut § 18b Abs 1 Z 6 VAG idF der VAG Novelle 1996 das Recht über die Berechnung der Gewinnbeteiligung informiert zu werden.

Gliedertaxe
In der Unfallversicherung wird der Invaliditätsgrad nach Verlust oder bei Gebrauchunfähigkeit bzw. Einschränkung von Gliedmaßen nach der Gliedertaxe bewertet. Die Gliedertaxe bildet einen Vertragsbestandteil in der privaten Unfallversicherung und ist Bemessungsgrundlage für den Invaliditätsgrad einer Person nach einem Unfall.

Grüne Karte
Das System der Grünen Karte oder offiziell "Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr" wurde 1949 mit dem "Londoner Abkommen" ins Leben gerufen. Die Grüne Karte bescheinigt bei Auslandsreisen mit dem Kraftfahrzeug Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes. Auf der Rückseite der Grünen Karte sind die Adressen und Telefonnummern aller Grüne Karte Büros angeführt, wobei der Geschädigte sich mit seinen Schadenersatzansprüchen an das Grüne Karte Büro des Unfalllandes wenden kann. 
1973 wurde das "Londoner Abkommen" durch das sog. "Kennzeichenabkommen" ergänzt, welches besagt, dass für Kraftfahrzeuge aus den Unterzeichnerländern bei der Einreise  in ein anderes Unterzeichnerland keine Grüne Karte mehr erforderlich ist.
Seit dem 01.07.2003 gelten die sog. "Internal Regulations", mit welchem das "Londoner Abkommen" und das "Kennzeichenabkommen" (seit 15.03.1991 "Multilaterales Garantieabkommen") zusammengefasst wurden. Dem System der Grünen Karte gehören derzeit 44 Staaten an, wobei österreichische Fahrzeuge für die Einreise in Staaten der EU, Kroatien, Island, Norwegen, Schweiz und Andorra keine Grüne Karte benötigen. Grundsätzlich wird aber empfohlen, die Grüne Karte mitzuführen und diese ist beim eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich.


Haftpflichtversicherung
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendungen der Kosten den Umständen nach geboten sind. Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.


Indirektes Geschäft
Siehe: Rückversicherung

Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr
Siehe: Grüne Karte


Kapitaldeckungsverfahren
Finanzierungsform der Assekuranz. Jeder Versicherungsnehmer spart die später fälligen Leistungen selbst an. Anders als beim Umlageverfahren der Sozialversicherung sorgt jede Generation über Kapitalbildung für sich selbst. Dies macht die Individualversicherung gegenüber demographischen Einflüssen unempfindlich, vor allem in der gemischten Kapitallebensversicherung, der privaten Rentenversicherung, der privaten Pflegeversicherung, der privaten Krankenversicherung und in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr. Bereits eingetretene Schäden sind nach dem Kapitaldeckungsverfahren nicht versicherbar.

Kapitalversicherung
Versicherung, bei der die Versicherungsleistung  zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt erfolgt.

Kaskoversicherung
Sammelbezeichnung für verschiedene Versicherungsformen für Land-, Wasser-, Luft- und Weltraumfahrzeuge.

KFZ Elementar- und Kollisionskaskoversicherung
Die KFZ Elementarversicherung ersetzt Schäden bei Beschädigung oder Verlust eines Fahrzeugs durch Brand, Explosion, Diebstahl und andere Entwendungstatbestände, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Bruch von Verglasungen und Kurzschlüsse an der Verkabelung sowie bei vielen Versicherungsunternehmen auch Schäden durch Marderbiss. Bei der Kollisionskaskoversicherung werden zusätzlich auch Schäden durch Unfall oder böswillige Beschädigung ersetzt.

KFZ Haftpflichtversicherung
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 schreibt vor, dass jedes zum Verkehr zugelassene Fahrzeug haftpflichtversichert sein muss. Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).

Krankengeldversicherung
Die Krankengeldversicherung hilft bei Arbeitsunfähigkeit. Man erhält für jeden Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit einen vorab vereinbarten Betrag bis zu einer Maximaldauer von 364 Tagen innerhalb von drei Versicherungsjahren.

Krankenhaus-Taggeldversicherung
Bei Abschluss einer Krankenhaus-Taggeldversicherung bekommt man für jeden Tag Krankenhausaufenthalt einen vorher vereinbarten Betrag. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind für die Abrechnung nicht relevant.

Kündigung
Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und kann vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer ausgesprochen werden. Das Ziel ist, den Versicherungsvertrag sofort oder mit Wirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen.

Kündigungsfrist
Ist ein bestimmter Zeitraum, der zwischen der Kündigung und dem Ablaufdatum liegen muss. Die Kündigungsfristen betragen in der Regel 3 Monate; in der Kfz-Haftpflichtversicherung immer 1 Monat.

Kulanz
Entgegenkommende Behandlung eines Geschäftspartners aus kaufmännischen Erwägungen, z.B. entgegenkommende Regulierung von Schäden (volle Entschädigung auch bei Unterversicherung, etc.).


Lebensversicherung
Die Lebensversicherung dient zur Absicherung diverser finanzieller Risiken in Bezug auf das menschliche Leben und wird in verschiedenen Varianten angeboten. Je nach Ausprägung des Produktes steht dabei das Element der Risikovorsorge, die Ansparung von Kapital oder das Ziel der Altersvorsorge im Vordergrund. Die Leistung des Versicherungsnehmers besteht in der Bezahlung der Versicherungsprämie. Diese kann laufend, z.B. monatlich, oder als Einmalprämie geleistet werden. Im Gegenzug dazu gewährt das Versicherungsunternehmen Versicherungsschutz und erbringt im Falle des Eintritts des versicherten Ereignisses (z.B. Tod während der Laufzeit des Versicherungsvertrags, Erleben des Pensionsantrittsalters etc.) die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung zuzüglich einer allfälligen Gewinnbeteiligung. Über diese Gewinn- oder Überschussbeteiligung kann der Versicherungsnehmer in einem hohen Ausmaß an den Erträgen der veranlagten Gelder des Versicherungsunternehmens teilhaben. Lebensversicherungen können vielfach durch Zusatzversicherungen ergänzt werden. Zu diesen gehören z.B. die Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit keine weiteren Versicherungsprämien mehr bezahlt werden müssen, oder die Unfall-Zusatzversicherung, bei der im Falle des Eintritts von Tod/Invalidität durch einen Unfall eine zusätzliche Versicherungsleistung fällig wird.

Leibrente
Eine Leibrente ist eine Zahlung (Rente), die bis zu einem bestimmten Ereignis (üblicherweise dem Tod des Empfängers der Rente) gezahlt wird.

Leistungen
Versicherungsleistungen sind Aufwendungen auf Grund des Eintrittes des Versicherungsfalles (eines Schadens bzw. des Erreichens des Vertragszieles wie z.B. in der Lebensversicherung). Siehe dazu auch: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung - RLVVU vom 4. Dezember 1992, BGBl. 757/1992 idF der Verordnung vom 7. Februar 1995, BGBl. Nr. 97/1995. Von den Leistungen sind die abgegrenzten Leistungen zu unterscheiden. Das sind jene Aufwendungen für Leistungen, welche dem jeweiligen Rechnungsjahr zuzurechnen sind: also unter Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzung für noch nicht erledigte Schäden. In den Statistiken werden die im direkten inländischen Geschäft erbrachten sowie die abgegrenzten Leistungen aller in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen ausgewiesen.


Mitarbeitervorsorgekassen:
Im Jahre 2002 wurde die Bestimmungen über die Abfertigung grundlegend geändert (Stichwort "Abfertigung neu"). Einen wesentlichen Bestandteil des mit 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Betriebliche Mitarbeitervorsorge (BMVG) bilden jene Bestimmungen, mit denen die Grundlage für die Mitarbeitervorsorgekassen geschaffen wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich dabei um Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), weshalb im Hinblick auf die Beaufsichtigung der Mitarbeitervorsorgekassen die Zuständigkeit der FMA vorliegt. Die Besonderheiten der für die Mitarbeitervorsorgekassen und die Finanzmarktaufsicht relevanten gesetzlichen Regelungen der Abfertigung neu liegen insbesondere darin, dass sehr große Ähnlichkeiten mit den bestehenden Bestimmungen des Pensionskassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestehen. Die FMA hat im Jahre 2002 insgesamt neun Mitarbeitervorsorgekassen die Konzession zum Betrieb des Bankgeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG, d. h. die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen, erteilt. Mitarbeitervorsorgekassen sind gemäß § 19 Abs. 2 BMVG nur zur Ausübung dieses Bankgeschäftes berechtigt.

Mitversicherung
Beteiligung mehrerer Direktversicherer am gleichen Risiko.

Monatliches Bruttoeinkommen je unselbständig Erwerbstätigem
Es handelt sich dabei um die Brutto-Einkünfte der Arbeiter und Angestellten aus ihrem Arbeitsverhältnis, einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Familienbeihilfen und die betreffenden Fondsbeiträge gehören nicht dazu.


Neuwert
Begriff in der Sachversicherung. Es wird jener Betrag ersetzt, der aufgewendet werden muss, um eine versicherte Sache neu zu beschaffen.


Obliegenheiten
Bestimmte, festgelegte  Pflichten von Versicherungsnehmern gegenüber dem Versicherer. Sie sind zum Teil im Versicherungsvertragsgesetz geregelt, aber auch in den relevanten Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages genau angeführt.

Österreichische Gesellschaft für Versicherungsfachwissen
Die Gesellschaft hat satzungsgemäß ihren Sitz in Wien (§ 1). Sie hat den Zweck, das Fachwissen in allen Zweigen der öffentlichen und privaten Versicherung zu pflegen, den Versicherungsunterricht zu fördern, den in der Versicherungspraxis Stehenden Gelegenheit zur Vertiefung ihrer Fachkenntnisse zu bieten und das Verständnis für die Grundlagen des Versicherungswesens in der Öffentlichkeit zu verbreiten, um auf diese Weise eine Verbindung zwischen Theorie und Praxis auf dem Gebiete der Versicherung herbeizuführen (§ 2).
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, beitragenden, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern (§ 5 lit. a bis e)

P

Pensionskasse
Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach dem Pensionskassengesetz (PKG) berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. Entsprechend § 2 PKG bestehen Pensionskassengeschäfte in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen. Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Pensionskassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhängen.

Personenversicherung
Das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) unterscheidet zwischen der Personen- und der Schadenversicherung. Bei der Personenversicherung liegt die versicherte Gefahr unmittelbar in der körperlichen Sphäre einer natürlichen Person. Zu ihr zählen insbesondere die Krankenversicherung, Lebensversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung.

Pflegegeldversicherung
Für anfallende Pflegekosten kann man privat Vorsorge treffen – als „Pflegeversicherung“, „Pflegevorsorge“ oder „Pflegerentenzusatzversicherung“ bieten Versicherungsunternehmen passende Produkte dafür an. Es werden unterschiedliche Leistungen bei verschiedenen Pflegestufen angeboten.

Polizze
Der Versicherungsschein, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer, wird auch Polizze genannt. Der Versicherer ist nach § 3 Versicherungsvertragsgesetz zur Ausstellung eines Versicherungsscheins verpflichtet.

Portefeuille
Zwei Bedeutungen: Entweder Gesamtheit der vom Direkt- bzw. Rückversicherer übernommenen Risiken oder Gesamtheit der Veranlagungstitel (Wertpapiere, Liegenschaften usw.).

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Gemeinsam mit dem Hochwasserentschädigungs-Gesetz 2002 (BGBl. I Nr. 155/2002) wurde das Einkommensteuergesetz (EStG.) geändert. Dabei wurde die so genannte prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge eingeführt (§ 108 g – i EStG). Diese Zukunftsvorsorge ist von ihrer Konzeption eine Weiterentwicklung der so genannten Abfertigung-Neu. Das Ziel dieses Produkts ist es, alle Steuerpflichtige in den Genuss einer geförderten Zukunftsvorsorge kommen zu lassen.

Für Steuerpflichtige gibt es dabei einige Vergünstigungen (§ 108g EStG), die im Folgenden erwähnt werden. Leistet ein gemäß § 1 (2) EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, dann wird ihm auf Antrag die Einkommensteuer erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag (staatliche Prämie). Voraussetzung ist dass der Steuerpflichtige keine gesetzliche Alterspension bezieht und der Steuerpflichtige eine Erklärung abgibt, in der er sich unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruchs zu verzichten. Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch das 50. Lebensjahr bereits vollendet, so kann er sich unwiderruflich verpflichten, entweder auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruchs bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension zu verzichten, oder auf eine Verfügung gemäß § 108i (1) Z1 EStG, die eine Auszahlung der Beträge verlangt, im Falle des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension vor Ablauf von 10 Jahren zu verzichten. Darüber hinaus ist im Falle der Verrentung für die prämienbegünstigten Beiträge, sowohl für die Veranlagungsphase als auch für die Zeit der Rentenauszahlung, Steuerfreiheit vorgesehen. Die wesentliche Idee des Gesetzgebers ist dabei, dass die staatliche Prämie sowie eine Kapitalgarantie auf die eingezahlten Prämien inklusive staatlicher Prämie nur dann zur Geltung gebracht werden können, wenn am Ende der Laufzeit das Kapital nicht als Einmalabfindung ausbezahlt sondern verrentet wird. Hierbei sei auch angemerkt, dass gesetzlich eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren für dieses Produkt vorgesehen ist.

Preisindex für Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungen (PI-KHL)
Der Preisindex KH-Versicherungsleistungen 1986 (PI-KHL 1986) ist ein Gesamtindex, der sich entsprechend der Aufgliederung der Entschädigungsleistungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zusammensetzt. Die wichtigsten Positionen sind: Kfz-Reparaturkosten, Schmerzengelder und Regress von Sozialversicherungsträgern. Für die Jahre 1976 bis 1986 wurde der Index mit dem PI-KHL auf Basis 1976 verkettet, wobei überdies ab 1986 eine Aktualisierung der Gewichtungen vorgenommen wurde. Näheres zum PI-KHL: Fels, W./Karsch, Ch.: Die Kfz-Haftpflichtversicherung in Österreich (Teil 1, Kap. 4 "Indices und Prognosen"). - Wien, 1989. - S. 4/6-4/12, Loseblattsammlung.

Privatversicherung
Laut Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Wien 1968), umfasst die Privatversicherung sämtliche Privatversicherungsanstalten sowie kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und sonstige private Versicherungseinrichtungen (die Sozialversicherung ist ein Teil des öffentlichen Dienstes).

Provision
Vergütung des Direktversicherers an seine Vertreter, an Makler oder andere Vermittler oder andere Versicherungsunternehmen für deren Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgen.

R

Rating
Rating ist die Beurteilung von Versicherungsunternehmen oder -produkten durch eine Ratingagentur. Die Beurteilung erfolgt mittels Vergabe einer Art Benotung. Diese wird durch Symbole dargestellt und enthält mehrere Klassen. Sie ist dem Schulnotensystem sehr ähnlich.

Rententafeln
Rententafeln gelten als wichtigste Kalkulationsgrundlage in der Lebens- und Krankenversicherung. Die Rententafeln der Versicherer basieren auf den Sterbetafeln aus der Volkszählung (diese werden alle zehn Jahre überarbeitet, da sich die Rahmenbedingungen zur Berechnung ändern - zum Beispiel wegen medizinischem Fortschritt, verbesserten Lebensumständen...). Die neuesten Rententafeln, die der gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung Rechnung tragen, kommen für neue Verträge ab 01.01.2006 zum Einsatz.

Rentenversicherung
Mit der Rentenversicherung sorgt man für die Pension vor. Bei Fälligkeit des Vertrags erhält man monatlich eine Rente ausgezahlt. Die Dauer der Rentenzahlung kann zudem individuell vereinbart werden.

Risiken (oder Risken)
Versicherte Gegenstände, Gefahren oder Interessen. Die Möglichkeit eines Schadens wird als Risiko bezeichnet.

Risikogemeinschaft
Eine möglichst große Zahl an Personen/Risiken schließt sich zur Deckung genau definierter Gefahren zusammen. Die Risikogemeinschaft oder Gefahrengemeinschaft ist Grundlage der Versicherungswirtschaft.

Risikolebensversicherung
Risikolebensversicherungen werden zur Besicherung von Krediten oder zur Absicherung Hinterbliebener abgeschlossen. Einziger Versicherungsfall ist das Ableben des Versicherten. Mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erlischt die Versicherung vollständig.

Risikomanagement
Laufende, systematische und kontinuierliche Identifikation, Analyse, Bewertung und Steuerung von potenziellen Risiken, welche die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens mittel- und langfristig gefährden könnten. Ziel: den Fortbestand eines Unternehmens sichern, die Unternehmensziele mit Hilfe geeigneter Maßnahmen gegen störende Ereignisse absichern und den Unternehmenswert steigern.

Rückkaufswert
In der kapitalbildenden Lebensversicherung gibt der Rückkaufswert die Höhe des an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlenden Betrages bei vorzeitiger Vertragsauflösung an.

Rücktritt
Durch einen Rücktritt wird der Versicherungsvertrag rückwirkend aufgelöst bzw. annulliert.

Rückversicherung
Rückversicherung ist die Versicherung der vom Versicherer (eines Versicherungsunternehmens) abgedeckten Gefahr. Der Versicherungsnehmer (des Erstversicherers) erwirbt keinen Anspruch gegen den Rückversicherer. Das Rückversicherungsgeschäft zerfällt in das aktive (= übernommene) und in das passive (= das zur Rückversicherung abgegebene) Geschäft. Aus diesen Größen lässt sich das Geschäft im Eigenbehalt ermitteln: eigenes Geschäft zuzüglich übernommenes Beteiligungsgeschäft und aktives Rückversicherungsgeschäft abzüglich abgegebenes Beteiligungsgeschäft sowie passives Rückversicherungsgeschäft.


Sachschadenversicherung
nach oben Darunter versteht man eine Nichtpersonenversicherung, bei der Sachwerte Gegenstand der Versicherung sind oder bei der ein Versicherer bei Eintritt eines Sachschadens zur Leistung verpflichtet ist (z.B. Feuerversicherung).

Schadenabwicklung
Behandlung bzw. Bezahlung von Schäden von deren Eintritt bis zur abschließenden Erledigung.

Schadensatz
Versicherungsleistungen in der Schaden- und Unfallversicherung im Verhältnis zur abgegrenzten Prämie.

Secondhand-Polizze
nach oben Als Secondhand-Polizzen werden Lebensversicherungsverträge bezeichnet, bei denen die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen das Versicherungsunternehmen vor Ablauf der Vertragslaufzeit an einen Investor verkauft werden. Für diese Möglichkeit der Veräußerung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag hat sich auch der Begriff „gebrauchte Lebensversicherung“ eingebürgert.
Der Versicherungsnehmer bezweckt damit, seine Ansprüche aus dem Vertrag zu einem Preis zu verkaufen, der höher ist als der von der Versicherung ermittelte Rückkaufswert. Dem Käufer geht es hingegen um eine Geldanlage. Er erwirbt die Ansprüche durch Zahlung eines Kaufpreises, der zwar über dem Rückkaufswert, idR aber unter dem ökonomischen Wert der Polizze liegt. In der Folge zahlt der Anleger die Prämien bis Vertragende weiter. Nach Ablauf der Laufzeit bzw im Todesfall erhält er die Versicherungssumme einschließlich etwaiger Gewinnanteile. Für den Investor stellt die gebrauchte Polizze daher keine Versicherungsform, sondern eine Kapitalanlage dar. Auch nach der Transaktion bleibt das Leben des ursprünglich Versicherten versichert.

Selbstbehalt
Jener Teil, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall auf jeden Fall selber zu tragen hat (Prozentsatz oder fixer Betrag).

Solvabilität (Solvency)
Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens

Sozialversicherung - Pensionsanpassung
Der Anpassungsfaktor dient in erster Linie dazu, schon angefallene Pensionen aufzuwerten. Die Höhe der Anpassung hängt von der so genannten Richtzahl, der Höhe der Arbeitslosenrate und anderen volkswirtschaftlich maßgebenden Einflussgrößen ab. Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hg.): Handbuch der österreichischen Sozialversicherung.

Sparquote
Anteil des privaten Sparens am verfügbaren persönlichen Einkommen.

Spitalskostenversicherung
Im Rahmen der Spitalskostenversicherung ist man gegen sämtliche Aufwendungen, die mit einem Krankenhausaufenthalt zusammenhängen, gesichert: Die Aufenthalts- und Behandlungskosten im Krankenhaus, sämtliche Nebenkosten, die Transportkosten zum und vom Krankenhaus und auch die Kosten für eine Unterbringung in einem Sonderklassezimmer werden von der Versicherung übernommen.

Steuerähnliche Abgaben
Feuerschutzsteuer: 8,00 %. Der Versicherer ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4,00 % des Versicherungsentgeltes neben der Prämie vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Wenn man ein Versicherungsentgelt von € 100 zugrunde legt, bedeutet diese Regelung:

Sonstige Sachversicherung: In jenen Fällen, in denen der Versicherungsvertrag auch Feuerrisiken deckt und das Versicherungsentgelt nur in einem Gesamtbetrag angegeben ist, ist das für die Berechnung der Feuerschutzsteuer heranzuziehende Versicherungsentgelt der auf die Feuerversicherung entfallende Teil des Gesamtbetrags.

T

Tarifprämien (vereinnahmte Prämien, verrechnete Prämien)
Siehe Prämien bzw. Verrechnete Prämien

Technische Rückstellungen/Technische Reserven
Gesamtheit der Prämienüberträge und Schadenrückstellungen, in der Lebensversicherung auch des Deckungskapitals (Deckungsstocks). Die technischen Reserven sind Verbindlichkeiten, welche aus der Risikokomponente des Versicherungsgeschäfts erwachsen. Die versicherungstechnischen Rückstellungen setzen sich aus Deckungsrückstellungen und den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen zusammen. Die erforderlichen Deckungsrückstellungen (Deckungserfordernis) sind ein nach aktuarischen (= versicherungsmathematischen) Grundsätzen ermittelter Betrag, über den der (Lebens-)Versicherer verfügen muss, um seine Leistungsverpflichtungen erfüllen zu können; bei Ermittlung des Deckungserfordernisses spielen Komponenten wie Zusammensetzung des Versicherungsbestandes (u.a. Lebensalter der Versicherten), Versicherungsdauer, Art der Versicherung usw. eine bedeutende Rolle. Siehe dazu auch §§ 19-21, 77 und 78 VAG (auf der Website der Finanzmarktaufsicht).
Die für die Lebensversicherung ausgewiesenen technischen Reserven umfassen: Deckungsrückstellungen (ohne Rückstellungen für Gewinnbeteiligungen), Prämienüberträge, Rückstellungen für Gewinnbeteiligungen, soweit sie dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben sind, Rückstellungen für erklärte, aber noch nicht gutgeschriebene, Gewinnbeteiligungen, Rückstellungen für künftige Gewinnbeteiligungen, Rückstellungen für schwebende Versicherungsleistungen und Rückkaufreserve.

Termfix-Versicherung
Bei der Termfix-Versicherung wird die Versicherungssumme zu einem vereinbarten Termin ausbezahlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Versicherte vorher stirbt. Bis zur Fälligkeit müssen dann keine Prämien mehr bezahlt werden. Eine Termfix-Versicherung wird vor allem für die Finanzierung des Studiums und der Hochzeit abgeschlossen.


Unterversicherung
Sollte die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme zum Schadenzeitpunkt geringer sein als der tatsächliche Wert der versicherten Sache, liegt eine Unterversicherung vor. Die Schadenleistung durch den Versicherer verringert sich im Verhältnis des tatsächlichen Wertes zur Versicherungssumme.

Überversicherung
Eine Versicherungssumme über dem Gesamtwert des Wohnungsinhaltes hat keinerlei Vorteile, da im Schadenfall höchstens der Neuwert der versicherten Sache ersetzt wird.

V

Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO)
Der Verband ist ein Verein und hat satzungsgemäß (Auflage 2006 idF v. 15.12.2004) seinen Sitz in Wien (§ 1 Z 1). Sein Zweck ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Rahmen der österreichischen Volkswirtschaft (§ 2).

Die ordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können die in Österreich gem. § 4 VAG konzessionierten Vertragsversicherungsunternehmen, auf die Vermögensverwaltung beschränkten Versicherungsvereine, die ihren Geschäftsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben (§§ 61a ff VAG) sowie sonstige österreichische Versicherungsholdings und Versicherungsvermögensverwaltungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die eine Zweigniederlassung zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich gem. § 7 VAG besitzen, sowie Pensionskassen erwerben. Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG können nicht Mitglieder des Verbandes sein (§ 3 Z 1).

Die außerordentliche Mitgliedschaft des Verbandes können Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat erwerben, die das Versicherungsgeschäft im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gem. § 14 VAG in Österreich oder das Rückversicherungsgeschäft betreiben, ohne dass eine Zweigniederlassung in Österreich besteht (§ 3 Z 2)

Verbraucherpreisindex (VPI)
Der Verbraucherpreisindex (1996 = 100,0) zeigt das Preisniveau der Waren und Dienstleistungen des privaten Konsums an. Er ist ein aus Teilindizes (Messziffern) zusammengewichteter Gesamtindex. Die Veränderung des VPI ist neben der Veränderung des Deflators des Bruttoinlandsprodukts ein Inflationsmaß.

Verfügbares persönliches Einkommen
Das verfügbare persönliche Einkommen ist ein Saldo aus Zugängen und Minderungen der Brutto-Entgelte.

Verfügbares Einkommen unselbständig Erwerbstätiger und Pensionisten
Das verfügbare Einkommen unselbständig Erwerbstätiger und Pensionisten ist das so genannte Netto-Masseneinkommen, welches sich aus der Lohn- und Gehaltssumme plus der Transferzahlungen (Pensionen, Beihilfen usw.) abzüglich der Lohnsteuer und abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer zusammensetzt.

Vermögensschadenversicherung
nach oben Durch die Vermögensschadenversicherung werden Haftpflichtansprüche aus reinen Vermögensschäden, die also keine Folgeschäden von Personen- und Sachschäden sind, gedeckt. Ein Beispiel dafür ist etwa jede Art der Berufshaftpflichtversicherung.

Verrechnete Prämien
Die den Versicherungsnehmern vorgeschriebenen Prämien exkl. Versicherungs- und Feuerschutzsteuer inkl. Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.

Versicherung der Kosten ambulanter ärztlicher Betreuung
Diese Versicherung begleicht sämtliche Kosten für die ambulante ärztliche Behandlung. Darunter fallen auch Honorare für Ärzte, Medikamente und Heilbehelfe (wie zum Beispiel elastische Binden, orthopädische Schuheinlagen oder Bruchbänder).

Versicherung der Kosten von konservierender Zahnbehandlung und Zahnersatz
Diese Versicherung kommt für die Kosten einer Zahnbehandlung und eines Zahnersatzes auf, wobei meist ein Selbstbehalt vorgesehen ist.

Versicherung für fremde Rechnung
nach oben Unter einer Versicherung für fremde Rechnung ist eine Versicherung zugunsten eines Dritten in der Weise zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag im eigenen Namen, aber für ein fremdes Interesse abschließt (zur Versicherung für fremde Rechnung siehe §§ 74 bis 80 VersVG). Der Träger des fremden Interesses ist der Versicherte. Dieser wird entweder ausdrücklich benannt, oder es ergibt sich ohne Nennung des Versicherten aus den Umständen, dass ein fremdes Risiko versichert ist. Die Aushändigung eines Versicherungsscheins kann nur der Versicherungsnehmer verlangen (siehe § 75 VersVG). Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist. Besitzt er keinen Versicherungsschein, kann er sich nur an den Versicherungsnehmer wenden.
In der Praxis ist oft schwer festzustellen, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist. Beispiele für Versicherungen für fremde Rechnung sind etwa die Insassenunfallversicherung, Garderobeversicherungen zugunsten von Gästen und Besuchern, Kaskoversicherung durch den Leasingnehmer zugunsten des Leasinggebers, Unfallversicherungen für Touristen durch die Gemeinde.

Versicherungsaufsicht, Versicherungsaufsichtsbehörde
Die Versicherungsaufsichtsbehörde (VAB) ist Teil der Finanzmarktaufsicht (FMA), die seit April 2002 als unabhängige Behörde eingerichtet worden ist. Die Beaufsichtigung erstreckt sich über private Versicherungsunternehmen mit Sitz in Österreich. Die wichtigsten Aufgaben sind: Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, laufende rechtliche Beaufsichtigung der allgemeinen und finanziellen Geschäftstätigkeit, ordentliche und außerordentliche Prüfung von Unternehmen, nachträgliche Kontrolle der Versicherungsbedingungen, Bearbeitung von Beschwerden. Die laufende Aufsicht erstreckt sich auf Geschäftsplanänderungen, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität, die Mitwirkung bei Bestandsübertragungen und Fusionen.

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 (BGBl. 569/1978) über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). Siehe Website der Fianzmarktaufsicht

Versicherungsleistung
nach oben Unter Versicherungsleistung versteht man die Leistung, die der Versicherer im Versicherungsfall entsprechend seiner vertraglichen Vereinbarung an oder für den Versicherungsnehmer zu erbringen hat.

Versicherungsnehmer
Vertragspartner der Versicherung.

Versicherungsperiode
nach oben Entsprechend § 8 VersVG gilt als Versicherungsperiode, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Versicherungssumme
Vertraglich vereinbarter Versicherungsschutz in Geldeinheiten.

Versicherungssteuer
Leben: 4,00 %. Bei Kapitalversicherungen (fondsgebundene Lebensversicherungen) auf den Erlebensfall oder auf den Er- und Ablebensfall erhöht sich die Versicherungssteuer auf 11,00 %, wenn die genannten Verträge eine Höchstlaufzeit von weniger als 10 Jahren aufweisen. Weiters erhöht sich die Versicherungssteuer auf 11,00 % für Einmalerlagsversicherung, wenn im Fall einer Kapitalversicherung (fondsgebundene Lebensversicherung) oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz von 4,00 % unterlegen hat sowie im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von 10 Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist und diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.
Die Zusatzrentenversicherung ist eine staatlich geförderte Versicherung und unterliegt den besonderen Bestimmungen des Artikels 108b des Einkommensteuergesetzes von 1988 (ab 1. Jänner 2000).

Kranken: 1,00 %

Unfall: 4,00 %

Kraftfahrzeug-Haftpflicht: 11,00 % + motorbezogene Versicherungssteuer. Dieser Steuer unterliegen Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, für die nach österreichischem Recht Versicherungspflicht besteht. Für Kraftfahrzeuge (ausgenommen Dieselfahrzeuge), die vor dem 1.1.1987 erstmals in Österreich zum Verkehr zugelassen wurden und die bestimmte Schadstoffgrenzwerte nicht einhalten, hat sich die motorbezogene Versicherungssteuer seit 1.1.1995 um 20,00 % erhöht. Weiters bestimmt das Versicherungssteuergesetz eine Reihe von Ausnahmen von der motorbezogenen Versicherungssteuer: Kraftfahrzeuge, die auf Körperbehinderte zugelassen sind, Rettungs- und Feuerwehrkraftfahrzeuge, Mietwagen, Taxis, Krafträder unter 100 ccm3, etc. Daneben unterliegen ab 1.1.1997 auch alle anderen Kraftfahrzeuge (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren) mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Hagel (einschließlich der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden): 0,2 %o) der Versicherungssumme pro Jahr

Feuer: 11,00 %

Sonstige Sachversicherung: 11,00 %. Prämien für eine Viehversicherung von Vieh aus kleiner Viehhaltung sind von der Steuer befreit, wenn die Versicherungssumme 3.650 Euro nicht übersteigt.

Grenzüberschreitende Transportgüterversicherungen: Seit 1.6.1996 befreit

Exportkreditversicherung: Befreit

Rückversicherung: Befreit

Sonstige Risken: 11,00 %

Versicherungstechnische Rechnung
§ 81 b (3) VAG: Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß § 81 e Abs. 5 VAG ist bis einschließlich Posten 7 gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen. Ab Posten 8 sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.

Versicherungstechnische Rückstellungen
Diese bestehen aus der Schadenrückstellung, der Deckungsrückstellung, dem Prämienübertrag, den Rückstellungen für die erfolgsabhängige und die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung, der Schwankungsrückstellung sowie den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen.

Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 (BGBl. 2/1959) über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 1958).

Vinkulierung
nach oben Zu Zwecken der Kreditbesicherung durch Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hat sich auch die dem Gesetz unbekannte Rechtsfigur der Vinkulierung eingebürgert. Sie ist eine Besonderheit der österreichischen Rechtspraxis. Regelmäßig kommt die Vinkulierung so zustande, dass der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Vinkulierung stellt. Der Versicherer gibt daraufhin eine Vinkulierungserklärung ab. Der Inhalt und die Rechtsfolgen der Vinkulierung sind umstritten. Die herrschende Ansicht sieht in ihr eine schlichte Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers. Dies bedeutet, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind.

Vorläufige Deckung
nach oben Versicherungsnehmer sind in der Regel daran interessiert, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung Versicherungsschutz zu erhalten. Diesem Interesse kann durch eine vorläufige Deckungszusage Rechnung getragen werden. Darunter ist eine Erklärung des Versicherungsunternehmens über die zeitlich befristete Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen eines rechtlich selbständigen, aber vorläufigen Versicherungsvertrages zu verstehen. Dieser vorläufige Vertrag besteht unabhängig vom Zustandekommen eines endgültigen Vertrages und unabhängig von der Zahlung des Erstbeitrages. Eine vorläufige Deckungszusage wird in der Regel erteilt, wenn grundsätzlich Einigkeit über den Vertragsabschluss besteht, aber noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu verhandeln sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherer – falls nicht ohnehin für eine vorläufige Deckungszusage gesorgt wurde – die gesetzliche Pflicht hat, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass es vor dem Zustandekommen des Vertrags (idR der Zugang des Versicherungsscheins an den Versicherungsnehmer) kein Versicherungsschutz besteht. Wenn der Versicherer seiner Warnpflicht nicht nachkommt, so besteht die Sanktion im sofortigen Beginn der Gefahrtragungspflicht. Die gesetzliche Gefahrtragungspflicht entspricht inhaltlich dem beantragten Vertrag und beginnt mit dem im Antrag vorgesehenen Versicherungsbeginn, frühestens jedoch mit dem Zugang des Antrags beim Versicherer.

W 

Werkverkehr
Nahezu alle Fahrzeuge im Handel, Gewerbe, Industrie und Touristik sind im Werkverkehr unterwegs.
Von Werkverkehr kann man dann sprechen, wenn Warentransport unter den folgenden fünf Voraussetzungen durchgeführt wird:
1. Die beförderten Güter müssen im Eigentum des Unternehmens stehen (gekauft, verkauft, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet, ausgebessert).
2. Die Beförderung der Güter muss der Heranschaffung zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung oder ihrer Überführung innerhalb des Unternehmens dienen.
3. Die verwendeten Fahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmers gelenkt werden (oder vom Unternehmer selbst).
4. Die Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören (auch gemietete Fahrzeuge sowie kurzfristige Ersatzfahrzeuge sind möglich).
5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens darstellen.

Wiederbeschaffungswert
Der Versicherer leistet den Beitrag, der aufgewendet werden muss, um eine versicherte Sache gleicher Art im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles wiederzubeschaffen.

Z 

Zeitwert
§ 81 h (4) VAG: Die einzelnen Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81 c Abs. 2 sind für die Angaben im Anhang und im Konzernanhang mit den Zeitwerten anzuführen.
Für Grundstücke und Bauten gilt als Zeitwert derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Bewertung auf dem Markt bei Veräußerung zu erzielen ist. Der Zeitwert ist laut § 81 h Abs. 4 Z 1 auf dem Schätzungswege (Schätzung mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude) festzustellen.
Für Kapitalanlagen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, gilt gemäß § 81 h Abs. 4 Z 2 als Zeitwert der Wert zum Bilanzstichtag bzw. zum letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Tag, für den ein Markt- oder Börsenpreis feststellbar war.
Sowohl für Grundstücke und Bauten wie auch für Kapitalanlagen mit Markt- oder Börsenpreis gilt, dass im Falle der Veräußerung der Kapitalanlage bis zum Bilanzerstellungstag und bei bestehender Veräußerungsabsicht der Zeitwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern ist.

Quellen: Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Österreichische Finanzmarktaufsicht

 

v2008.12.15 - Versicherungsbüro Schättle